Ihr Porträt im Internet - Wer hat die Rechte?

Wer ein Porträtfoto anfertigen lässt, hat nach § 60 UrhG grundsätzlich das Recht, sich Vervielfältigungen oder Kopien anfertigen zu lassen und diese zu verbreiten. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch den Urheberrechtsschutz des Fotografen und zwar unabhängig davon, ob das Bild privat oder gewerblich genutzt wird.

Grundsätzlich ist jeder Fotograf, der eine Aufnahme anfertigt, deren Urheber. Er hat originär das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.

Nach § 1 UrhG werden geistige und künstlerische Leistungen, wie etwa Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen geschützt, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also kreativ genug ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Urheber keinen Anspruch auf einen Schutz.

In § 2 UrhG wird beispielhaft aufgezählt, welche Werke insbesondere geschützt werden, so werden unter Absatz 1 Ziffer 5 Lichtbildwerke und ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffene Werke geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen, das heißt persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind. (…)

Quelle: ComputerWoche vom 02.07.2008

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 2. Juli 2008 auf http://log.handakte.de/.

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