Ihr neuer Stromversorger
Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers Auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts
von 1998 und 2005 sind Energieversorgungsunternehmen an eine früher gegenüber der Gemeinde eingegangene Verpflichtung gebunden, die
für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu
verkaufen. Dies entschied heute der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zwei bei ihm anhängigen Revisionsverfahren.
In dem ersten Verfahren ist die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Eigentümerin der in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim verlegten, für
den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Leitungen und Verteilungsanlagen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im
Jahre 1991 mit der Gemeinde einen Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Leitungsverlegung (Konzessionsvertrag)
geschlossen. Darin ist – wie in derartigen Verträgen üblich – bestimmt, dass die Gemeinde bei Ablauf des Vertrages berechtigt ist,
die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Leitungen und Anlagen gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben. Aufgrund
einer Neuausschreibung des Wegenutzungsrechts im Jahre 2005 hat die Gemeinde die Konzession ab dem 1. Januar 2006 an die GGEW
Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, vergeben. Die HSE hat sich darauf
berufen, dass das Gesetz inzwischen einen auf Überlassung des Netzes gerichteten Anspruch vorsieht, der dem weichenden
Energieversorger die Wahl lasse, ob er diesen Anspruch durch Übereignung oder Verpachtung erfülle. Im Hinblick auf diese
Gesetzesänderung sei auch der vertragliche Anspruch so umzudeuten, dass ihr ein Wahlrecht – Übereignung oder Verpachtung – zustehe.
Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angenommen, dass die GGEW von der HSE aus
abgetretenem Recht der Gemeinde die Übereignung der Stromleitungen und verteilungsanlagen verlangen kann. Dieser Anspruch ergebe sich
aus dem zwischen der HSE und der Gemeinde im Jahre 1991 geschlossenen Konzessionsvertrag. Hieran sei die HSE nach wie vor gebunden.
Dass die Überlassungspflicht des weichenden Energieversorgers inzwischen in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gesetzlich geregelt worden sei,
habe hieran nichts geändert. Insbesondere sei die vertragliche Pflicht zur Eigentumsübertragung nicht in eine auch durch Verpachtung
erfüllbare Pflicht zur Gebrauchsüberlassung abgeändert worden.
Ob der neue Energieversorger daneben einen gesetzlichen Eigentumsübertragungsanspruch nach § 46 A…
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