Staatenimmunität ohne deutsche Ausnahme
German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 14. Februar 2012 — CT - Heidelberg. Nach Streitigkeiten vor staatlichen und europäischen Gerichten hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag a…
Die unmittelbare examensrelevanz ist gering, aber eine Mitteilung ist das Urteil des IGH vom 3.2.2012 dennoch wert: Es verstößt gegen das Völkerrecht,
dass italienische Gerichte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen an Opfer wegen Kriegsverbrechen im zweiten Weltkrieg verurteilt haben. Ebenso verstößt es gegen das Völkerrecht, soweit italienische oder griechische Urteile dieses Inhalts durch Entscheidungen staatlicher Stellen in Italien vollstreckt wurden oder werden.Kurzüberblick IGH
Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist das (Haupt-)Rechtsprechungsorgan der UN, vgl. Art. 7 Abs. 1, 92ff. UN-Charta. Der Gerichtshof ist für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig; nur diese können Partei vor ihm sein (Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut). Der Gerichtshof entscheidet die ihm unterbreiteten Fragen nach dem Völkerrecht (Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut). Dabei wendet er an
(a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; (b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; (c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; (d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormenn
Anders als die nationalen Gerichte ist er aber nicht kraft UN-Charta für die Entscheidung jeder Rechtsfrage zuständig; vielmehr müssen die Parteien den Rechtsstreit von sich aus vor den Gerichtshof bringen (Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut) oder sie müssen sich im Einzelfall oder auch generell – dann für alle völkerrechtlichen Streitigkeiten – der Rechtsprechung des IGH unterworfen haben (Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut). Das hat Deutschland getan, es kann also von jedem Staat, der ebenfalls die Rechtsprechung des IGH anerkennt, vor diesem verklagt werden oder selbst klagen.
Im vorliegenden Fall aber ergibt sich die Zuständigkeit des IGH ohnehin aus Art. 1 des Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, das Deutschland und Italien ratifiziert haben. Dieses eröffnet die Zuständigkeit des IGH nach Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut.
Der Grundsatz der Staatenimmunität
Materiell ging es um die Frage, ob der Grundsatz der Staatenimmunität durch die Verurteilung bzw. die Vollstreckung gegen die Bundesrepublik verletzt wurde. Die grundsätzliche Existenz des Grundsatzes der Staatenimmunität ist jedenfalls unstrittig (vgl. auch Rn. 56f. des Urteils).
Im Völkerrecht gilt der Grundsatz, dass Staaten nicht vor den Gerichten anderer Staaten für ihr hoheitliches Handeln (acta iure imperii) verklagt werden können (insb. Rn. 61 des Urteils). Dies ist ein Ausfluss der Souveränität der einzelnen Staaten (Art. 2 Nr. 1 UN-Char…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.juraexamen.info.
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