Identitätsverwirrung bei Twitter-Account (Fall “Mannheim”)

Dass bei der Benutzung von Domains darauf zu achten ist, dass keine Markenrechte anderer verletzt werden, sollte bekannt und nachvollziehbar sein. Bereits hier habe ich über die Problematik berichtet, die sicher nun ergeben kann, wenn man sich als Domain einen Städtenamen registrieren lässt. Im Fall “augsburgr.de” hat man (soweit ich weiß) letztendlich zwar von einer strafbewährten Unterlassungserklärung o.ä. abgesehen, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Stadt ihre Namensrechte nicht prinzipiell durchsetzen kann.

Nun ist erstmal ein Fall bekannt geworden, in dem ein Twitter-User (twitter.com/Mannheim) wegen der Nutzung des Namens “Mannheim” zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Im Schreiben der Stadt Mannheim ist zu lesen, dass sich auf das der Stadt zustehende Namensrecht beruft (gem. § 12 BGB iVm § 5 der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung) und zugleich auf die sog. “heidelberg.de-Rechtsprechung” (LG Mannheim, NJW 1996, S. 2736f oder Urteil im Volltext) verweist.

Ob der Name des Accounts “Mannheim” zu einer – wie von der Stadt Mannheim behaupteten – Identitätsverwirrung führt, bleibt nun fraglich. Prinzipell ist davon auszugehen, welche Erwartungen ein Nutzer/Besucher an den Namen eines Twitter-Account hat. Da es in Twitter und anderen Social Networks genügend “Fake-Profile” gibt, sollte die allgemeines Erwartungshaltung gegenüber den Namen eines Accounts eigentlich gering sein. Für eine Identitätsverwirrung spricht nun jedoch, dass es etliche Städt und Gemeinden gibt, die aktiv versuchen, sich öffentlich über Twitter darzustellen. Je nachdem, welcher Gesamteindruck dieses Twitter-Profil nun hinterlässt, könnte es zu einer Verwechslung kommen. Das heißt aber auch, dass eine Verwechslung (bzw Identitätsverwirrung) dann ausgeschlossen werden sollte, wenn der Gesamteindruck des Profils nicht darauf schließen lässt, dass e…

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Themen: Unterlassungserklärung , Bgb , Irreführung , Social Networks , Njw , Heidelberg , Twitter
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 24. Januar 2010 auf http://rechtler.com.

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