Identitätsfeststellung an einem verrufenen Ort
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG können niedersächsische Verwaltungsbehörden und die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG genannten Ort angetroffen wird.
Gegen diese Vorschrift bestehen nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
So verstößt § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG nach Ansicht des OVG Lüneburg nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung trägt, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben, ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr kann es zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen beschränkt werden. Dazu bedarf es eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend bestimmt und klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies ist nach Ansicht des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts hier der Fall.
Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Diesen Anforderungen entspricht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nds. SOG, in der die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Identitätskontrollen festgelegt worden sind.
Ein Verstoß gegen das mit dem Gesetzesvorbehalt in engem Zusammenhang stehende Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ist für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung nach der Art und Schwere des Eingriffs richten. Bei der Identitätskontrolle handelt es sich um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff, zumal auch in typischen Situationen des täglichen Lebens die Notwendigkeit auftritt, seine Identität zu belegen. Insofern kann die Einschreitschwelle niedrig angesetzt werden. § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG lässt auch nicht zu, dass sich jedermann jederzeit ohne Anlass auszuweisen hat, sondern knüpft die Eingriffsbefugnis an den Aufenthalt an einem sog. gefährlichen bzw. verrufenen Ort. Nach der gesetzlichen Definition ist dies ein Ort, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen…
» Vollständiger ArtikelThemen: Ovg , Identitätsfeststellung , Nds. Sog Förmliches Gesetz?
Erschienen 11. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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