iContent und outlets.de - die nächste Ebene ist erreicht (Urteil AG Witten, Az. 2 C 585/10)

Mandanten berichten mir von einem Schreiben der Deutsche Zentral Inkasso GmbH in Sachen iContent und outlets.de. Wieder einmal werden für eine angebliche Anmeldung bei dem Dienst, der "über 1800 Adressen, Tipps und Infos zum Thema Outlets, Fabrikverkauf, Lagerverkauf, Werksverkauf, Shopping und Schnäppchen" bietet, der ominöse Betrag von 96,- Euro verlangt. (Prof. Thomas Hoeren meinte hierzu einmal in einem Interview, das ich leider gerade nicht finde, das müsse wohl einmal wissenschaftlich untersucht worden sein: Menschen würden diesen Betrag als gerade noch akzeptabel betrachten und eben lieber zahlen, als sich dagegen zu wehren...) Durch Mahnkosten, Verzugszinsen, Inkassogebühren und Inkassoauslagen ist dieser Betrag nunmehr bereits auf stolze 153,56 Euro angewachsen. Dem Schreiben kommentarlos beigefügt ist ein Urteil des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010, Aktenzeichen 2 C 585/10. Hier hat offenbar ein Wolfgang aus Witten eine so genannte negative Feststellungsklage gegen die iContent GmbH erhoben - und den Prozess verloren. An alle, die dieses Schreiben auch bekommen haben: Die negative Feststellungsklage wurde nicht durch die iContent GmbH erhoben, sondern durch denjenigen, der die Rechnung für die Anmeldung erhalten hat. Nicht iContent hat also ihre (vermeintliche) Forderung eingeklagt, sondern der Rechnungsempfänger wollte feststellen lassen, dass kein Vertrag zustande gekommen sei zwischen ihm und der iContent GmbH. Und dabei scheint er dann alles falsch gemacht zu haben, was man so falsch machen kann. Liest man sich die Entscheidungsgründe durch, kann man das Urteil nämlich durchaus nachvollziehen: Der Kläger hat wohl selbst behauptet, er habe sich auf www.outlets.de angemeldet, seine persönlichen Daten angegeben und den Button "Jetzt anmelden" betätigt. Das ist schon einmal komisch für eine negative Feststellungsklage, wenn man feststellen lassen will, dass gerade kein Vertrag geschlossen worden ist. Denn mit den oben gemachten Angaben erleichtert man der Gegenseite genau das, was diese eigentlich beweisen müsste - nämlich den Vertragsschluss. (Ich habe extra noch einmal nachgeschaut, aber, ja: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich bei einer negativen Feststellungsklage die Beweislast nicht umkehrt; Urteil vom 02.03.1993, Aktenzeichen: VI ZR 74/92.) "Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muß, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. [...] In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. [...] bei der negativen Feststellungsklage [...] muß der Feststellungskläger lediglich beweisen, daß sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Dagegen obliegt dem [...] Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen…

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Themen: Verbraucherschutz , Hoeren , Widerruf , Negative Feststellungsklage , Witten , Shopping , Abo-falle , Internetsicherheit , Internetvertragsfalle , Kostenfalle , Verbraucherschutzinternetvertragsfalle
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. September 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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