"Ich gehe jetzt nach Hause" = Gefahr in Verzug!

Eine durchaus interessante Entscheidung zu § 81a StPO und der Frage der Verletzung des Richtervorbehalts findet sich hier vom LG Hamburg, Beschluss v. 6.5.2010 - 603 Qs 165/10. Aus den Gründen:

"...Zwar muss nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung („Gefahr im Verzug“) dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen. Ein solcher Fall der Gefahr im Verzug lag hier nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen vor: Nach den Berichten der Polizeibeamtin L. und des Polizeibeamten I. wollte die Beschuldigte den Tatort verlassen. Sie kündigte an, dass sie „jetzt ihr Fahrzeug umparken und anschließend nach Hause gehen werde“ (Bl. 2 d.A.). Entsprechend dieser Ankündigung versuchte die Beschuldigte, den Angaben der Polizeibeamten zufolge, mehrfach, sich dem weiteren Gespräch mit den Polizeibeamten zu entziehen und zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren. In dieser Situation bestand nach Auffassung der Kammer Gefahr im Verzug...."

Und dann stellt das LG auch noch fest, dass § 81a StPO kein Festhalterecht begründet:

"...§ 81a StPO sieht ein eigenständiges Festhalterecht der Polizeibeamten nicht vor. Vielmehr geht mit Eintritt von Gefahr im Verzug, also bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs, die Zuständigkeit für „die An…

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Themen: LG Hamburg , Kammer , Blutprobe; Festhalterecht , Gefahr IN Verzug , Richtervorbehalt; Anordnung Der Blutprobenentnahme; Beweisverwertungsverbot; Beweiserhebungsverbot

Erschienen 2. Juni 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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