Ich bin dann mal weg, oder: Einfach Tür zu, Bude zu und auf Wehrübung gehen, ist gefährlich

Der Beschuldigte war auf einer mehrwöchigen Wehrübung. In der Zeit waren Zustellungen in einem vom Beschuldigten selbst initiierten Rechtsmittelverfahren zu erwarten. Die haben den Beschuldigten nicht bzw. verspätet erreicht.

Zum Wiedereinsetzungsantrag sagt das OLG Hamm: Nein, bekommst Du nicht. Denn: Ein Beschuldigter muss alle zumutbaren Anstrengun­gen unter­nehmen, dass er von einer zu erwartenden Zustellung Kenntnis erlangt, wenn er dazu Anlass hat und dazu in der Lage ist. Und das hast Du nicht getan. Einfach Tür zu, Bude zu ist gefährlich.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2010 – 2 RVs 29/2010

Siehe auch:

Fehler des Gerichts gehen nicht zu Lasten des Angeklagten Verwerfungsurteile nach § 329 Abs. 1 StPO sind „aufhebungsanfällig“, da die LG häufig den Begriff der genügenden Entschuldigung verkennen. Insoweit... Selbsterkenntnis ist der erste Weg zur Besserung, oder: Die … » Vollständiger Artikel
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Themen: Stpo , Entscheidung , Wiedereinsetzung , Verschulden , Olg Hamm , Rechtsmittelverfahren , Abwesenheit
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 20. August 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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