Ich bin dann mal wieder da ....

Eigenbedarfskündigungen gehören zu den streitträchtigsten Angelegenheiten im Mietrecht. Mit Urteil vom 6.Juli 2011 hat der Bundesgerichtshof nocheinmal die formalen Voraussetzungen klargestellt (VIII ZR 317/10): Das Kündigungsschreiben eines Vermieters muss den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohung benötigt wird und er das Interesse darlegt, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die der Vermieter dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt hatte oder die ihm sonst bekannt waren, müssen im Kündigungsschreiben nciht nochmals wiederholt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der klagende Eigentümer und Vermieter einer Einraumwohnung das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Eigenbedarfs gekündigt. Dabei hatte der Vermieter in dem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass seine Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. Dabei könne sie nicht in ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen …

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Themen: Bundesgerichtshof , Wiederholt , Kinderzimmer
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 19. Juli 2011 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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