Ich bremse auch für Tiere, aber wer zahlt?
Anwalt Niemeyer | 13. Oktober 2011 — Kanzleihund muss für Illustrationszwecke herhalten. Man darf wohl als bekannt unterstellen: Bei Auffahrunfällen spricht der…
Kanzleihund muss für Illustrationszwecke herhalten.
Man darf wohl als bekannt unterstellen: Bei Auffahrunfällen spricht der erste Anschein für eine volle Haftung des Hintermanns. Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung verrät unter § 4 I 2 jedoch:
Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Wenn also kein zwingender Grund vorliegt, wird die Haftungsfrage anders beantwortet. Schlecht für Tiere: Das Bremsen für ein auf der Straße befindliches Kleintier wird oft nicht als zwingender Grund angesehen (regelmäßige Folge: Haftung des Vorausfahrenden zumindest in Höhe der Betriebsgefahr). Sehr ausgiebig – im Ergebnis auch tierfreundlich – setzte sich das Kammergericht in einer Entscheidung (12 U 9571/98) mit der Rechtfertigung des Abbremsens für Tiere auseinander:
Ob ein über die Fahrbahn laufendes Tier ein starkes Abbremsen des vorausfahrenden Kraftfahrers rechtfertigt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Je größer das Tier ist, das auf die Fahrbahn läuft, desto eher wird der vorausfahrende Kraftfahrer damit rechnen dürfen, dass bei einem Zusammenstoß mit dem Tier nicht nur dieses verletzt oder getötet wird, sondern auch an seinem eigenen Kraftfahrzeug möglicherweise erheblicher Sachschaden entsteht.
Der Senat zeigt sogar Mitgefühl («Gefahr der Tötung des jungen Dackels, die sich dann bedauerlicherweise auch verwirklicht hat») und hält ein Abbremsen insbesondere bei wertvollen Tieren für denkbar:
Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Gefahr eines möglicherweise nur geringen Blechschadens am nachfolgenden Fahrzeug in jedem Falle die sichere Tötung eines möglicherweise sehr wertvollen Tieres sowie etwaige Schäden an der Front des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtfertigen sollten.
Mehr zum Thema Tiere Hunde: Umgangsecht + Entscheidungssammlung Rinderkalb Anita: Bäuerin klagt auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Tiers veröffentlicht wurden Nutztiere: Haftungsprivilegierung zeitgemäß, aber nicht für Reittherapie-VereineDer Haftungsquoten-«Papst» Grüneberg ist ebenfalls tierlieb und plädiert wegen «des sich wandelnden Verhältnisses zum Tier» sogar für eine Alleinhaftung des Auffahrenden.
Die Haftungsverteilung hängt – wie erwähnt – vom konkreten Unfallhergang ab. Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen das:
Schlecht für Tiere: OLG-Bezirk Saarbrücken Gut für Tiere: AG-Bezirk Greiz Fahrer bremst auf Landstraße wegen eines Eichhörnchens und haftet zu 67 Prozent (OLG Saarbrücken, 3 U 26/02). Fahrer bremst allein wegen eines Schattens, mutmaßlich von einer Katze stammend, und haftet gar nicht (AG Greiz, 1 C 734/99). Fallsammlung von D-W (Dackel-Wildente)Hier nun einige Lektürehinweise bzw. Fundstellen zur Haf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Oktober 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.
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