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Ich brauche einen Tapetenwechsel!

am 23.03.2007 von juragebirge.de

Und zwar auf Kosten meines Vermieters. Geht nicht? Geht doch! Jedenfalls dann, wenn das Wanddekor gemeint ist und der Formularmietvertrag starre Renovierungsfristen enthält.
Auch wenn sich der Irrglaube hartnäckig hält, der Mieter sei immer für die Renovierung seiner Wohnung zuständig, gehören die Schönheitsreparaturen nach §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB eigentlich zu den originären Pflichten des Vermieters. Zugegeben, in der Regel werden diese Pflichten im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Sehr häufig anzutreffen sind dabei in Mietverträgen vor der Entscheidung des BGH vom 5.4.2006, AZ: VIII ZR 178/05, sog. starre Fristen für die Renovierung, erkennbar an Formulierungen wie

“wenn erforderlich, mindestens aber in der nachfolgenden Zeitfolge…” oder
“spätestens nach… Jahren…” oder auch
“in einem Zeitraum von… Jahren, wenn nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist“.
Der BGH hat in der oben erwähnten Entscheidung festgestellt, dass solche Klauseln, soweit sie sich in Formularmietverträgen finden, unwirksam sind und der Mieter nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Ja, aber wer bezahlt denn dann die Renovierung, wenn ein Tapetenwechsel nötig ist? Ganz einfach: der Vermieter. Ist die Klausel unwirksam, gelten die allgemeinen vom Gesetz vorgegebenen Regelungen. Und danach gehört die Renovierung der Wohnung - wie schon eingangs erwähnt - nunmal zu den originären Leistungspflichten des Vermieters.
Es sei aber nochmals betont, dass dies nur dann gilt, wenn der Mietvertrag ein Formularvertrag ist, also vom Vermieter für eine mehrfache Verwendung vorgesehen wurde.
Ein Blick in den Mietvertrag kann sich also lohnen. Ich studiere jedenfalls schonmal die neuesten Trends in Sachen Wanddeko. Mein Vermieter muss es ja zahlen…

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