I know where you are – Geolocation aus datenschutzrechtlicher Sicht

Dank der Ausstattung von Smartphones mit GPS-Chips (Global Positioning System) kann nun auch jeder Fußgänger, Jogger und Fahrradfahrer seine Position, Strecke und Geschwindigkeit auch ohne besondere Navigationsgeräte bestimmen. Gut entwickelte Apps bieten dem User zahlreiche hilfreiche Funktionen. Der Aufenthaltsort ist mithilfe von GPS oder WLAN bis auf ca. 4-15 Meter exakt zu bestimmen. Dabei können die Ortungsdaten jederzeit vom App-Anbieter und auch vom Telekommunikationsanbieter – durch Ortung des Smartphones – gesammelt und abgespeichert werden. Dies führt dazu, dass diese Anbieter genau wissen, wo man sich wann gerade aufhält, welchen Weg man zur Arbeit nutzt, wo man gerne mittags isst, ob man regelmäßig ins Stadion geht, welchen Arzt man aufsucht, welche Kirche man besucht oder wo genau man seine Nächte verbringt. Daraus ergeben sich für die Anbieter äußerst detaillierte Bewegungsprofile, von denen der User regelmäßig nichts mitbekommt. Zwar lässt sich Geolocation abschalten, viele User vergessen dies aber oder haben gar keine Kenntnis von dieser Abschaltfunktion.

Datenschützer haben daher schon länger zahlreiche Bedenken gegen Geolocation geäußert. Nun hat sich auch die europäische Artikel-29-Datenschutzgruppe mit dieser Problematik befasst. Bei der Artikel-29-Datenschutzgruppe handelt es sich um das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Kommission, die sich mit Fragen des Datenschutzes auseinandersetzt.

Sowohl App-Anbieter als auch Telekommunikationsanbieter können den Smartphone-User identifizieren:

Der Telekommunikationsanbieter kann die georteten Geodaten anhand der gespeicherten Kundendaten problemlos dem Smartphone-User zuordnen. Für den Erwerb von Apps muss der Smartphone-User in der Regel Name, Adresse und Bankverbindung angeben, so dass auch der App-Anbieter die Geodaten und Bewegungsprofile durch Verknüpfung dieser Daten einer bestimmten Person – nämlich dem Smartphone-User – zuordnen kann.

Daher hat die Art-29-Datenschutzgruppe im Hinblick auf Telekommunikations- und Anbieter von Geolocation-Apps zu Recht angenommen, dass es sich bei den Geodaten des Smartphone-Users um personenbezogene Daten handelt und die Datenschutzgesetze Anwendung finden. Denn der Betroffene hat das Recht grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu wissen wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Mangels Erlaubnistatbestandes dürfen die Bewegungsdaten grundsätzlich nicht ohne die vorherige Einwilligung des HandyUsers erhoben, gespeichert oder verwertet werden. Andernfalls sind Erhebung, Speicherung und Verwertung datenschutzrechtlich unzulässig.

Die Einwilligung des Smartphone-Users muss ausdrücklich und vorab erfolgen. Eine konkludente Zustimmung durch Vertragsabschluss – sei es durch den Kauf der App oder den Abschluss des Mobilfunkvertrages – ist gerade nicht ausreichend. Eben…

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Themen: Datenschutz , Einwilligung , Gps , Apps , Smartphone , Legal Know-how , Geolocation , Art. 29 Datenschutzgruppe

Erschienen 14. Juni 2011 auf http://spielerecht.de.

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