Hyperlinks auf gerichtliche Entscheidungen sind erlaubt
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 13. Februar 2011 — Hin und wieder ist es doch überraschend, worüber deutsche Gerichte zu entscheiden haben: Das LG Hamburg (325 O 196/10) wurde …
Hin und wieder ist es doch überraschend, worüber deutsche Gerichte zu entscheiden haben: Das LG Hamburg (325 O 196/10) wurde angerufen, weil dem Beklagten ernsthaft untersagt werden sollte, auf Volltexte gerichtlicher Entscheidungen zu verlinken. An dieser Stelle nur kurz: Ein solches Verlinken von Entscheidungstexten kann grundsätzlich natürlich kein Problem sein. Jeder Grundsatz kennt aber auch Ausnahmen.
Während der einfache Link auf ein Urteil kein Problem sein kann, kann natürlich die Form der Verlinkung ein Problem darstellen. Wenn z.B. eine eindeutig falsche Aussage über eine Person auf seiner Webseite darstellt und das auch noch mit einem fehlerhaft interpretierten Urteil zu unterstreichen versucht, wird man sehr wahrscheinlich wegen der Behauptung an sich, aber eben auch wegen der zusätzlichen Form der Darstellung (“amtlicher Anstrich”) in Anspruch genommen werden. Problematisch kann es aber auch sein, wenn ein Urteil von der verlinkten Seite “aufgepeppt” wurde. So etwa, wenn das Urteil mit einer selbst gewählten (tendenziösen) Überschrift versehen ist oder mit redaktionellen Leitsätzen. Wenn durch diese zusätzlichen Informationen das Urteil einen “fragwürdigen Beigeschmack” erhält, kann auch der Link darauf zum Problem werden.
Gerade redaktionelle Leitsätze verdienen dabei eine gewisse Beachtung: Hin und wieder vergeben Gerichte ihren Entscheidungen einen “Leitsatz”. Da steht dann kurz und griffig die wesentliche Aussage so formuliert, dass selbst Laien häufig auf den ersten Blick verstehen, was Sache ist. Beispiel: “Verbraucher dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken angerufen werden”. Solche amtlichen Leitsätze sind meistens hilfreich, manchmal irreführend und auch nicht bei jeder Entscheidung anzutreffen. Darum gehen viele Zeitschriften und juristische Webseiten-Betreiber den Weg, eigene Leitsätze zu formulieren, so genannte “redaktionelle Leitsätze”. An diesem Punkt müssen diejenigen, die sich auf solche Urteile beziehen, schon in gewissem Maße Vorsichtig sein, inwiefern hier verfälschende bzw. falsche Aussagen getroffen werden, die ggfs. auf Personen Rückschlüsse zulassen.
Daneben sei noch einmal betont, dass zwar amtliche Leitsätze keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (dazu nur §5 I UrhG), dagegen redaktionelle Leitsätze sehr wohl einen urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können (so r…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Februar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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