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HV: Die „Mitternachtsstund`- ein Nichtigkeitsgrund

am 08.06.2007 von http://notizen.duslaw.eu

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 16.05.2007; Az. 36 O 99/06) ist der Auffassung, dass Beschlüsse
einer erst nach Mitternacht beendeten Hauptversammlung nichtig sind.


Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus § 241 Nr. 1 AktG. Danach ist ein Beschluss
nichtig, der unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 u. 3 AktG zustande gekommen ist. Nach
§ 121 Abs. 3 Satz 2 ist mit der Einladung zur Hauptversammlung lediglich der Beginn
der Hauptversammlung zu bestimmen. Das voraussichtliche Ende derselben muss nicht
bekannt gemacht werden. Wird allerdings die Hauptversammlung am nächsten Tage fortgeführt,
liegt gleichwohl ein Fehler vor, im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG. Es ist gerade Sinn
und Zweck der Zeitangabe nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift, dass sich die Aktionäre
durch eine rechtzeitige organisatorische Disposition auf den zeitlichen Rahmen der
Hauptversammlung einrichten können. Ist zu erwarten oder möglich, dass die Hauptversammlung
über den Tag hinaus dauert, muss die Einberufung in der Bekanntmachung den Folgetag
zumindestens fakultativ vorsehen (vgl. Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz,
2. Aufl., § 121 Anm. 34). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dies unterlassen,
obwohl schon allein wegen des Delisting-Beschlusses offenbar war, dass die Hauptversammlung
länger als normal dauert. Die Kammer schließt sich der Literatur im oben genannten
Sinne an, die Beschlüsse am Folgetag schon deswegen für nichtig erhält, weil es an
einer ordnungsgemäßen Einberufung fehlt. Selbst wenn eine Dauer der Hauptversammlung
über den Tag hinaus nicht absehbar ist, muss auch diese Rechtsfolge gelten. Denn dem
Versammlungsleiter wird spätestens kurz vor Mitternacht klar, dass die Hauptversammlung
nicht zu Ende zu bringen ist. Folgebeschlüsse ergehen offenbar entgegen den Einberufungsvorschriften
gemäß § 121 AktG. Es ist deshalb Sache …

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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