Hundesteuer auch bei Hundehaltung aus Gründen des Tierschutzes

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom sechsten 20.5.2008 (Aktenzeichen 2 S 1025/06) entschieden, dass auch bei einer Tierhaltung aus Gründen des Tierschutzes Hundesteuer zu zahlen ist.

Die Klägerin hatte auf Grundlage von Pflegeverträgen herrenlose Hunde aufgenommen. Nach den Pflegeverträgen musste die Klägerin für die Versicherung der Hunde aufkommen und für Schäden haften, die durch die Hunde verursacht werden. Der Klägerin als Betreuerin der Hunde kam auch das Bestimmungsrecht über die Hunde zu. Die zu Grunde liegende Hundesteuersatzung hatte als Halter eines Hundes denjenigen definiert, der einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Für das Gericht erfüllte dieser Sachverhalt den Tatbestand der steuerpflichtigen Hundehaltung. Unerheblich war für das Gericht, dass Eigentümer der Tiere der Tierschutzverein war, der die Pflegeverträge die Hundehaltung vermittelt hatte. Maßgebend sei vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Betreuerin und dem Verein als auch im Rechtsverkehr nach außen die Hunde allein der Betreuerin zugeordnet waren. Die Tiere hielten sich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, so dass die Klägerin die Hunde “zur Verfügung “hatte und über diese bestimmen konnte. Die Hunde seien eher nur zeitlich und räumlich zugeordnet. In gewissem Umfang sende sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trage damit einen steuerbaren Aufwand vor dem Hintergrund der Hundesteuer als Aufwandssteuer. Dies ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung des Vertrages, wonach die Hunde von der Pflegefamilie zu versichern sind und der Tierschutzverein für Schäden nicht haftet, die die Hunde verursachen. Wenn der Verein im Außenverhältnis nicht haftet und ihm das Bestimmungsrecht über die Hunde fehlt, könne er nicht Halter der Hunde sein. Die Klägerin hatte auch nicht beweisen können, dass die von ihr verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern oder Spendern in vollem Umfang erstattet werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, was keinerlei Kosten bei der Betreuerin verbleiben. Letztlich verbleibe der Klägerin das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten “sitzen bleibt”. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko sei Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hund…

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Themen: Versicherung , Pflegevertrag , Tierschutz , Hundesteuer , Tierheim

Erschienen 8. April 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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