Humorvoller markenmäßiger Gebrauch einer bekannten Marke ist zulässig...
am 15.06.2005 von http://bdr.twoday.net/
Die Beklagte vertrieb lila Postkarten mit dem Text „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“.
Die Klägerin produziert und vertreibt Schokolade und ist Inhaberin der IR-Marke Milka und der für Schokoladenwaren eingetragenen deutschen Farbmarke Lila. Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpackungen ihrer Schokoladenprodukte.
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. Wegen der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Beklagte sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Der deutsche Bundesgerichtshof sprach aus, dass von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen ist, weil es ausreicht, dass beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, GRUR 2004, 58, 60 Tz. 39 = MarkenR 2003, 453 - Adidas/Fitnessworld).
Die Beklagte habe Stilmittel eingesetzt, die unmißverständlich auf die Marken der Klägerin hindeuteten, wodurch eine einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vorliege, weil der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Gestaltung der Postkarte erzielen wollte, nur dadurch zu erreichen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung …
Über allen Wipfeln ist Ruh ...
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