HUK und die „Sechsmonatsfrist” - Wird wohl wieder nichts
am 04.06.2007 von http://www.unfall-recht.info
Über die von der HUK für erforderlich gehaltene „Sechsmonatsfrist” war u.a. hier ja bereits mehrfach berichtet worden. Heute – fast exakt vier Monate nach Klageinreichung – fand also die Verhandlung vor dem LG Hamburg statt. Leider hat das Gericht nicht so schnell entschieden wie das LG Hanau in dem von dem Kollegen Walzer bearbeiteten Parallelfall, wo das Urteil bereits vorliegt.
Grund hierfür ist insbesondere, dass die HUK sogar noch bestreiten lässt, die durch eine Rechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt nachgewiesene (!) Reparatur sei tatsächlich sach- und fachgerecht durchgeführt worden – und das, obwohl sich die von der DEKRA im Auftrag der HUK kalkulierten Reparaturkosten nur geringfügig von dem tatsächlichen Rechnungsbetrag unterscheiden. Der gegnerische Kollege teilte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden mit, an diesem Bestreiten nach wie vor festhalten zu wollen.
Exkurs: Die Formulierung „Bestreiten mit Nichtwissen” ist ebenso verbreitet wie falsch. Tatsächlich sieht die ZPO auch nur eine „Erklärung mit Nichtwissen” vor, vgl. § 138 Abs. IV ZPO. Auf den entscheidenden Unterschied brachte mich einmal ein Richter: Eine Tatsache zu bestreiten, beinhaltet die Behauptung, diese als unwahr zu bezeichnen – was denknotwendig entsprechende Kenntnis voraussetzt, die der Erklärende gerade nicht hat. Im konkreten Fall: Die fachgerechte Durchführung der Reparatur mit Nichtwissen zu bestreiten ist nichts anderes als die Behauptung, die Reparatur sei eben nicht fachgerecht durchgeführt worden – was die HUK mangels entsprechender tatsächlicher Kenntnis eben nicht behaupten kann – jedenfalls nicht, ohne Behauptungen „in’s Blaue hinein” aufzustellen und in Konflikt mit der prozessualen Wahrheitspflicht zu geraten.
Aufgrund dieses (m.E. ersichtlich sinnlosen) Bestreitens sah …
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