HUK Coburg - Hier wächst zusammen, was nicht zusammen gehört
am 17.01.2007 von Unfall - Blog
Der PKW des Mandanten hat einen Totalschaden erlitten, die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um ca. 21 %. Dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden soll, ist der HUK Coburg bereits mitgeteilt worden. Diese schreibt nun:
„Übersteigen die (geschätzten) Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig.
Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den vorgaben des Sachverständigen reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiert (BGH, Urteile vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate1 gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006, AZ VI ZR 192/05).
Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Wir stellen daher anheim, zu gegebener Zeit erneut an uns heranzutreten und geeignete Nachweise über die durchgeführte Reparatur und die Weiternutzung (Bescheinigung der Zulassungsbehörde für den maßgeblichen Zeitpunkt) einzureichen. Bis dahin können wir lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen.”
BGH hier und BGH da – klingt unheimlich wichtig und kompetent, oder? Ist tatsächlich aber ziemlicher Unsinn! Der Fehler liegt in den Worten „dabei” und „bis dahin”. Die beiden erstgenannten Entscheidungen VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04 beschäftigen sich mit der sog. 130%-Klausel, diese ist spätestens seit BGHZ 115, 364 vom 15. 10.1991 ohnehin gängige Rechtsprechung. Die beiden ersten Urteile haben allerdings mit dem dritten (VI ZR 192/05 vom 23. o5.2006) rein …
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