Hufpfleger, Huftechniker und ein verfassungswidriges Hufbeschlagsgesetz
am 15.11.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern
Die Verfassungsbeschwerde von praktizierenden oder zukünftigen Hufpflegern und Huftechnikern sowie von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik und Lehrerinnen an solchen Einrichtungen gegen Vorschriften des neu gefassten Hufbeschlaggesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht war überwiegend erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Unterwerfung der von den Beschwerdeführern ausgeübten Berufe unter die Zulassungsvoraussetzungen für Hufbeschlagschmiede das Recht der Beschwerdeführer auf freie Berufswahl verletzt. Insoweit sind die beanstandeten Normen nichtig.<!–more–>
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zum einen belastet die Neuregelung Hufpfleger unangemessen. Indem sie die Barhufversorgung den staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden vorbehält, wird für die Zukunft der Hufpflegeberuf abgeschafft. Die Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung verbesserten Tierschutzes erreicht werden können. Die Qualität der Hufversorgung könnte auch dadurch gesichert werden, dass der Zugang zum Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem gesamten Spektrum der Hufversorgung, das von der Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag reicht, die jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Auf diese Weise kann auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall indizierte andere Hufversorgungsmethoden wie den Eisenbeschlag oder alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen können.
Unangemessen ist die Neuregelung auch gegenüber Huftechnikern. Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied, …
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