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Hüter der Verfassung und der Grundrechte

am 21.10.2006 von http://www.kadlicz.twoday.net

So wird der Verfassungsgerichtshof oft genannt.
Eine hehre Aufgabe und in einem Rechtsstaat eine eminent wichtige Funktion!

Aber nicht immer hat sich der VfGH nur mit Grundsatzfragen zu befassen, manchmak müssen sich die Richter vom Olymp der Jurisprudenz auch in die Niederungen des Alltags begeben.
Und in so einem Fall wurde entschieden:
Im burgenländischen Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. § 2 Abs. 3,
2. der letzte Satz in § 3 Abs. 3,
3. die Worte ohne Mehrkosten in § 9 Abs. 3,
4. der letzte Satz in § 11 Abs. 2 und
5. die Z 7 in § 13 Abs. 1.

In den aufgehobenen Bestimmungen war geregelt, welcher Rauchfangkehrer bestimmte Überprüfungen, wo und zu welchen Kosten ausführen darf, oder eben nicht.

In diesem Erkenntnis findet sich auch ein schönes Beispiel dafür, wie man sich selbst abschießen kann:

Die Bgld LReg hat zu einer Bestimmung (§ 2 Abs. 3) darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen denselben Inhalt hätten, wie die darin verwiesenen Bestimmungen der GewO.

Dazu hält der VfGH nur lapidar fest:
Mit ihrer Einlassung, § 2 Abs. 3 KehrG habe durch den Verweis auf die Gewerbeordnung lediglich …

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