Bewertungen im Reisebuchungsportal
kanzlei.biz | 6. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Der Betreiber eines Reisebuchungsportals haftet für die Richtigkeit von Bewertungen. Landgericht Hamburg …
Wer im Internet eine Reisbuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Das hat das hat das LG Hamburg am 01.09.2011 - Az. 327 O 607/10 entschieden.
Denn, so dass Gericht, wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetzt wird strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig ist. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreitet, müsse diese auch beweisen können.
EIne Hotelbetreiberin klagte gegen ein Online-Reiseportal. Die Klägerin wollte mit dem Antrag erreichen, dass es der Beklagten gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das Hotel der Klägerin zu verbreiten.
Die Beklagte betreibt ein Reiseportal für Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Stein des Anstoßes war, dass auch über das Hotel der Klägerin negative Bewertungen im Portal abgegeben wurden.
Die Klägerin behauptete, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Dies stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Die Beklagte wandte ein, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.
Das Gericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere Nutzerkommentare zu verbreiten.
Praxis-Tipp:…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. September 2011 auf http://www.praxis-it-recht.de.
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