Hotelbewertung auf Internetportal
Es besteht kein einer Hotelbetreiberin gegen die Bewertung ihres auf einem Hotelbewertungsportal.
Mit dieser Begründung hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen. Die
Klägerin betreibt in unter einem Dach ein Hotel und ein
Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern
die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer
anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen
Mängeln ihrer Unterkunft.
Die Klägerin hat vor dem auf Unterlassung jeder Bewertung ihres Hauses geklagt. Denn nach ihrer Meinung hat die Beklagte mit dem Portal einen
virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen ist – völlig anonym und risikolos
veröffentlichen kann, was er will, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfindet. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des
Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergeben, dass der Klägerin der geltend gemachte
umfassende Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die Klägerin ist unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen
nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. …
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