Kunde haftet bei Verleumdung, Hoster nicht
German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 28. Dezember 2010 — CK - Washington. Die AGB der Webhoster machen sie nicht zu Drittschuldnern einer Löschungsverfügung für diffamierende Inhalt…
«Plötzlich ist alles weg. Der Beobachter-Journalist kann auf 127 Artikel nicht mehr zugreifen, die er auf seiner Blogseite veröffentlicht hat. […] Von der Blogplattform WordPress erfährt er, dass sein Blog geschlossen worden sei, weil eine Zürcher Firma mit einem seiner Artikel nicht zufrieden gewesen sei. Darin geht es um eine Strafanzeige des Bundesamts für Polizei gegen das Unternehmen. Erst Tage nach seiner Reklamation wird der Blog wieder freigeschaltet.»
Hosting-Plattformen wie Tumblr oder WordPress.com und soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter bieten einfache Möglichkeiten um eigene Inhalte online zu veröffentlichen. Dabei geht häufig vergessen, dass bei solchen Anbietern jederzeit das Risiko besteht, dass eigene Inhalte – insbesondere kritische Inhalte – aufgrund von Beschwerden Dritter plötzlich nicht mehr online zugänglich sind.
Beschränkte Meinungsfreiheit im Ausland …Immer wieder führen Beschwerden über einzelne Inhalte dazu, dass alle eigenen Inhalte gelöscht oder das eigene Benutzerkonto gesperrt wird. Die Anbieter sperren vielfach präventiv und prüfen nicht, ob die Beschwerden berechtigt sind. Ein häufiger Grund sind mutmassliche Urheberrechtsverletzung, gegen die amerikanische Anbieter aufgrund von «takedown notices» im Rahmen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) vorgehen.
Ein rechtliches Vorgehen ist für Schweizer in solchen Fällen meistens sehr schwierig, da die gängigen Anbieter im Ausland beheimatet sind und üblicherweise keine menschlichen Ansprechpartner zur gezielten Problemlösung vorsehen. Das obige Beispiel aus dem aktuellen «Beobachter» steht exemplarisch für diese Problematik, auch wenn das erwähnte Weblog erfreulicherweise nach einigen Tagen wieder aufgeschaltet wurde.
… aber auch bei Hostern in der SchweizGefahr für die eigenen Inhalte droht aber auch in der Schweiz. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das Vorgehen eines Zürcher Hosters gegen das private Weblog «eschenring.ch». Der Hoster glaubte festgestellt zu haben, auf «eschenring.ch» seien «teilweise widerrechtliche Inhalte publiziert» worden und ging in der Folge mit nachfolgendem Schreiben gegen den «eschenring.ch»-Blogger vor. Bei diesem Vorgehen versäumte es der Hoster insbesondere, der Meinungsfreiheit die notwendige Be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Mai 2012 auf http://www.steigerlegal.ch.
German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 28. Dezember 2010 — CK - Washington. Die AGB der Webhoster machen sie nicht zu Drittschuldnern einer Löschungsverfügung für diffamierende Inhalt…
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Presserecht aktuell | 12. Juli 2011 — Das LG Köln hat, wie die Kanzlei Höcker mitteilt, die RP Online GmbH per einstweiliger Verfügung vom 8. Juli 2011 verpflichtet…
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