Horizontale Steuerschätzung
Zur Schätzung von Umsätzen aus der Tätigkeit von Prostituierten hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht ausführlich Stellung genommen.
Zunächst begründet das FG, warum der Betrieb der Wohnungen zum Zweck der Ausübung der Prostitution zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Der Abschluss von Mietverträgen mit Prostituierten erfülle, so das FG, den Tatbestand gewerblicher Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG. Die hierbei erzielten Einnahmen führten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil der „Vermieter“ nicht nur die Räume an die Prostituierten überlassen hat, sondern die Prostituierten zum Einsatz in den Wohnungen beschaffte und alle damit zusammenhängenden weiteren Tätigkeiten und Organisationen ausübte. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
Gemäß § 162 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen, sofern sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige an der Sachaufklärung nicht mitwirkt, zum Beispiel indem er keine Steuererklärung abgibt.
Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mithilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zu folgern, dass Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind. Dabei enthalten die durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen einen Unsicherheitsbereich, da eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden kann. Die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein und von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bestimmt werden, damit die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt.
Gesicherte oder repräsentative Erkenntnisse über die Anzahl der jeweils in den Wohnungen tätigen Prostituierten, die Anzahl ihrer täglichen Freier und über das von diesen gezahlte Entgelt lagen dem FA in dem vom FG entschiedenen Fall nicht vor. Wenn das Finanzamt bei der Vielzahl der Unsicherheiten einen durchschnittlichen Prostituiertenlohn von 150 DM/Freier zugrunde legt, dürfte diese Schätzung nach Ansicht des FG eher am unteren Rand des Realistischen liegen. Jedenfalls konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Schätzung des Beklagten außerhalb eines an der Wirkli…
» Vollständiger ArtikelThemen: Einkommensteuer , Betrieb , Prostitution , Prostituierte Steuerschätzung
Erschienen 30. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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