Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben
Der Kollege Dr. Tibor Schober aus weist auf eine
interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste
deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer in einem Strafverfahren entstanden sind.
Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den
Leitsatz der Entscheidung so:
Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen
werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:
Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar [...], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei.
Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.
Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt,
sollen die Ve…
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