Honorar für besondere Leistungen nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2005, Az: 2 U 35/04 Ein Architekt hatte einen Statiker als Subunternehmer mit der Erstellung einer Statik beauftragt. Nachdem die Statik fertig gestellt war, änderte der Bauherr die Ausführung. Aufgrund dessen mussten auch die Ausführungspläne geändert werden. Der Architekt übergab ...

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Themen: Oldenburg

Erschienen 5. November 2005 auf http://www.heinicke.com.

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