Honig mit Gen-Pollen

Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen von genetisch veränderten Organismen (GVO) enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Pollen stellt selbst keinen GVO mehr dar, wenn er seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise genetisches Material übertragen kann.

Dieses Verdikt des Gerichtshofs der Europäischen Union traff jetzt einen Hobbyimker aus Bayern, der das Pech hat, dass in Nachbarschaft seiner Bienenstöcke ein Genmais-Versuchsfeld liegt:

Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO) sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Außerdem bestimmt die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel, dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.

Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.

In einem Rechtsstreit vor den deutschen Verwaltungsgerichten stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Bis zum Jahr 2005 produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurden in einzelnen Proben des Honigs von Herrn Bablok sehr geringe Mengen der DNA von MON 810-Mais nachgewiesen.

Herr Bablok ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt, dass der streitige Pollen zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Ho…

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Themen: Zulassung , IM Brennpunkt , Monsanto , Pech , Genehmigung , Honig , Gentechnik , Pollen , Imker , Gvo , Novel Food-zulassung

Erschienen 7. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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