Honey, honey……. zum Urteil des EuGH

Honey

Mit seinem Urteil vom 6.9.2011 hat der EuGH im Verfahren [Urteil in der Rechtssache C-442/09 - Karl Heinz Bablok u. a. / Freistaat Bayern, siehe Vorbericht hier ] die Frage der Zulassungspflichtigkeit von Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten entschieden und festgetellt, dass dies aus GVO hergestellte Lebensmittel sind und daher nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Pollen stellt selbst keinen GVO mehr dar, wenn er seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise genetisches Material übertragen kann Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO – Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, S. 24) geänderten Fassung. sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen. Außerdem bestimmt die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel [Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) ] , dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.

Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden. In einem Rechtsstreit stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Bis zum Jahr 2005 produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurden in einzelnen Proben des…

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Erschienen 7. September 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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