Haftung für’s Schnellfahren
Motorradrecht | 8. Oktober 2007 — Das Oberlandesgerichts Koblenz urteilte am 8. Januar 2007 (Aktenzeichen: 12 U 1181/05) über den folgenden (Un-)Fall: Ein Mo…
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 8.1.07 geurteilt:
Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h einen Verkehrsunfall mitverursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dieser kann nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz 50 Prozent betragen, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nicht nachzuweisen ist.OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007 – 12 U 1181/05
Der Moppedfahrer war auf der Autobahn unterwegs, auf der die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen nicht eingeschränkt war. Mit welcher Geschwindigkeit, war nicht bekannt. Die Vmax des Kraftrads lag jedoch bei 270 km/h.
Auf dem rechten Fahrstreifen fuhr ein Pkw. Im Bereich einer Autobahneinfahrt wechselte der PKW-Fahrer auf den linken Fahrstreifen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren in die Autobahn zu ermöglichen.
Damit hatte der Moppedfahrer nicht gerechnet. Mit einer Geschwindigkeit von noch 190 km/h traf er auf das Heck der Dose.
Sowohl die Vorinstanz (das Landgericht Mainz) als auch das OLG nahmen eine Haftungsverteilung 50:50 an. Mit einer nicht überraschenden Argumentation:
Sei davon auszugehen, dass auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist, so müsse die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Hinsichtlich des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stehe die Geschwindigkeit des Kradlers von etwas über 200 km/h.
So schnell dürfe er zwar fahren, überschreite damit jedoch die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h. Dass diese Tatsache zu einer Mithaftung des Klägers führen müsse, darüber sei man sich unter den üblichen Juristen einig.
Zu Unrecht allerdings meine der Motorradfahrer, die ihm anzulastende Quote dürfe 25 Prozent nicht übersteigen. Mit Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60 Prozent habe der Kläger nämlich ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, erklärte das OLG.
Bei einer solcher Fahrweise werde die dem Grundsatz nach allen Verkehrsteilnehmern als Risikogemeinschaft auferlegte Pflicht zu unfallvermeidendem Fahren allein auf andere verlagert. Eine Geschwindigkeit von 200 km/h oder gar mehr ermögliche es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer Situation zu erkennen, sich darauf einzustellen und eigene zumutbare …
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Jeder hat in dem Umfang für einen Schaden einzustehen, für den er haftungsrechtlich verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit ergibt sich einerseits aus demVerschulden und anderseits aus der Betriebsgefahr.