Hohe Hürden für Beitragserstattung aus der Rentenversicherung

Eine Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist für Selbständige nur sehr schwer möglich. Auf Antrag kann die Hälfte der Beiträge dann erstattet werden, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, wenn gleichzeitig kein Recht auf freiwillige Versicherung existiert und wenn seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung zwei Jahre vergangen sind. Auf diese Rechtslage wies der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 19.06.2007 ergangenen Urteil (Az.: L 2 R 142/07) hin.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 45jähriger Selbständiger aus dem Hochtaunus-Kreis beantragt, ihm die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von je knapp 24.000 € zurückzuzahlen. Er sei selbständig, nicht mehr versicherungspflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten. Er wolle den Auszahlungsbetrag für eine selbstgewählte Alterssicherung einsetzen. Die Rentenversicherung verweigerte die Rückerstattung, weil dem Mann das Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe.

Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung recht. Solange einem nicht oder nicht mehr Pflichtversicherten die Möglichkeit zur freiwilligen Rentenversicherung offenstehe, schließe das Gesetz eine Beitragsrückerstattung aus. Der …

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Themen: Urteil , Rentenversicherung , Darmstadt , Recht Zur Freiwilligen Versicherung

Erschienen 19. Juni 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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