Hoffnung für Euroweb-Kunden: Kündigungsrecht nach § 649 BGB

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011 – 7 O 311/10 – (nicht rechtskräftig) macht Hoffnung, dass Euroweb-Kunden günstiger aus ihren “Verträgen” entkommen als bisher angenommen.

Zwar geht die Kammer davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, weil das Gericht bei Geschäften zwischen Unternehmern davon ausgeht, dass derjenige, der ungesehen Regelungen unterschreibt, sich nicht auf Unkenntnis berufen kann. Anfechtungen des Vertrages wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung sind daher weiterhin aussichtslos.

Das LG Düsseldorf stuft den Vertrag mit Euroweb im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 04.03.2010 – III ZR 79/09 – als Internet-System-Vertrag ein, der nach den Regelungen eines Werkvertrages behandelt wird. Nach § 649 BGB kann der Besteller (=Euroweb-Kunde) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Der Besteller ist dem Unternehmer (=Euroweb) dann nur noch dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzgl. der Beträge zu zahlen, die er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Um die Einsparungen des Unternehmers hinreichend bestimmen zu können, muss der Unternehmer die Kostenstrukturen seines Unternehmen offen legen. Dies ist Euroweb vor dem LG Düsseldorf nicht gelungen:

“Die Klägerin hat lediglich unter Heranziehung von für den streitgegenständlichen Vertragstyp “Euroweb Premium” kalkulierten Beträgen, die auch in dem konkreten Fall angefallen sein sollen, einzelne Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen dargelegt. So seien der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen folgende Kosten entstanden: Zu Beginn des Vertragsverhältnisses seien ihr durch Abschluss des Vertrages Vertriebskosten in Höhe von € 1.980,00 und entstanden. Zudem habe sie für die EDV-Erfassung sowie die Allgemeinen Verwaltungstätigkeiten einen Betrag in Höhe von € 157,00 für Personal- und Materialkosten kalkuliert. Einen Betrag in Höhe von € 124,00 habe sie für die Recherche nach der Domain, die Einrichtung der Domain und die Einrichtung der Email-P…

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Themen: Email , Internet , Urteil , Kosten , Kündigung , Agb-recht , Irrtum , Bgb , Bundesgerichtshof , Vergütung , Domain , Landgericht , Unternehmer , Hoffnung , Euroweb , Werkvertrag , Recherche , Links & Tipps

Erschienen 31. Juli 2011 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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