Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 6 W 5/11) festgestellt, dass unter bestimmten Umstände
erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG vorliegen können. Das Gericht begründete diese
Einschätzung mit begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine Anordnung auf Auskunft bzgl. insgesamt 33 IP-Adressen gemäß § 101 Abs.9
UrhG beim Landgericht Köln gegen einen erwirkt. Vorgelegen haben sollen Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten eines
Filmwerks zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse (Peer-2-Peer / P2P) im Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis zum 16. Juni 2010.
Gegen diese Anordnung legte der abgemahnte Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde ein, da die gleiche IP-Adresse nicht nur an einem
Tag, sondern auch an zwei weiteren Tagen registriert wurde. Nach seiner Ansicht hätte keine offensichtliche Rechtsverletzung
vorgelegen. Aus diesem Grunde hätte die Anordnung nicht ergehen dürfen. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass die
angebliche Urheberrechtsverletzung über die ihm zugewiesene IP-Adresse angeblich über einen Zeitraum von 3 Tagen erfolgt sein sollen.
Unter Berücksichtigung der dynamischen Vergabe von IP-Adressen sei die wiederholte Zuweisung derselben IP-Adresse über einen Zeitraum
von 3 Tagen unerklärlich.
Die Beschwerde hatte schließlich Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts erfordere die Auskunft gemäß § 101 UrhG die Offensichtlichkeit der
Rechtsverletzung, die nur dann zuerkannt werden könne, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen
werden könne. Dies läge in diesem Fall jedoch gerade nicht vor, so dass eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausgeschlossen
werden müsse.
Das Gericht führte dann weiter aus, dass einem spätestens nach 24 Stunden und zusätzlich für den Fall, dass er selbst die
Internetverbindung beende, eine neue IP-Adresse zugewiesen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Anzahl an IP-Adressen sei es höchst
unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber an mehreren aufeinander folgenden Tagen dieselbe IP-Adresse zugewiesen werden
würde. Ebenso sei es – auf den Einwand des Rechteinhabers – höchst unwahrscheinlich, dass ein weiterer Anschlussinhaber, dem die in
Rede stehende IP-Adresse zugewiesen sein solle, ebenfalls das in Rede stehende Filmwerk in Internettauschbörsen zum Download
angeboten habe, so dass hierüber eine weitergehende Feststellung der IP-Adresse zu begründen sei.
Der Rechteinhaber legte daraufhin ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit der verwendeten Ermittlungssoftware vor,
welches jedoch die Zweifel des Gerichts nicht ausräumen konnte. Nach der Ansicht des Gerichts ergebe sich aus dem Gutachten gerade
nicht, ob Falschermittlungen ausgeschlossen werden…
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