Hoffentlich wird das P-Konto nicht zum Ä-Konto

Seit 01.07.2010 haben Bankkunden einen gesetzlichen Anspruch, ein normales Girokonto als sog. P-Konto zu führen. P steht hier für Pfändungsschutz. Nun droht jedoch aus dem P relativ schnell ein gewaltiges Ä zu werden. Ä wie Ärger! Aber der Reihe nach:

Das neue Pfändungsschutzkonto gibt Schuldnern die Möglichkeit, auch im Falle einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte (der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 985,15 Euro pro Monat) weiter zu verfügen. Damit kann die Lebensführung weiterhin gesichert werden. Hat der Schulder ausserdem noch Unterhaltspflichten, erhöht sich der monatliche Freibetrag entsprechend. Formell funktioniert es so, dass ein bereits bestehendes Girokonto auf Antrag des Kunden von der Bank oder der Sparkasse in ein P-Konto umgewandelt wird. Gut: Auch bereits gepfändete Konten können diesen Schutz nachträglich erlangen. Jetzt aber die Ärgernisse und die Kritik:

Ärger 1: Es gibt nach wie vor keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto, also auch nicht auf ein P-Konto. Ohne ein solches ist einem jedoch die Teilnahme am Wirtschaftsleben fast vollständig versagt. Man denke nur daran, dass es so gut wie keinen Arbeitgeber gibt, der Lohn oder Gehalt in bar ausbezahlt. Und Ratenzahlungen, zum Beispiel für Strom od…

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Themen: Gehalt , Lohn , Miete , Konto , Strom , Pfändungsschutz , P-konto

Erschienen 6. Juli 2010 auf http://blog.betriebsrat.de.

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