Hörst Du das Martinshorn, schaue nicht nur nach vorn

Ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht befindet sich im Einsatz und hat gemäß § 38 Straßenverkehrsordnung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt. In diesem Zusammenhang entschied das Landgericht München I in einem kürzlich veröffentlichten Urteil rechtskräftig, dass ein Autofahrer keinen Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Rettungswagens geltend machen kann, wenn er zwar das Martinshorn hört, den Rettungswagen a…

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Themen: Landgericht

Erschienen 6. Oktober 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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