Hörgeräte: Gilt das Urteil rückwirkend?
Aufgrund dieses Artikels zu den Hörgeräten haben sich zahlreiche Betroffene und Angehörige bei uns gemeldet. Dabei hatten alle nahe
diesselbe Frage:
“Ich habe bereits vor längerer Zeit mir Hörgeräte angeschafft, wovon die Kasse jedoch nur den Festbetrag übernommen hat. Hat das
Urteil des BSG Auswirkungen auf mich, erhalte ich Geld zurück?”
Insofern gilt folgendes:
Das vom 17.12.2009 darf nicht so verstanden werden, als
ob die Kassen erst jetzt zur Kostentragung über den Festbetrag hinaus verpflichtet wären. Das hat bereits früher
entschieden, dass sich der Leistungsanspruch der Versicherten dann nicht auf einen Festbetrag beschränkt, wenn dieser für den
Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfGE 106, 275) und mit dem Gerät ein deutlicher
Gebrauchsvorteil im Alltagsleben einhergeht (BSG vom 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R).
Gleichwohl lehnen die Kassen regelmäßig Zahlungen über den Festbetrag ab, da im SGB V geregelt sei, dass sie ihre Leistungspflicht
mit der Zahlung des Festbetrages – grundsätzlich – erfüllen. Darüber hinaus wird argumentiert, der Akustiker habe nicht zwei
Kassengeräte angepasst, ein Anspruch auf „Optimalversorgung“ bestehe nicht etc.
Zumindest für nahezu taube Versicherte hat das BSG dieser Argumentation nun einen Riegel vorgeschoben. Sobald die audiometrischen
Messdaten des Hörgeräteakustikers eine an Taubheit grenzende Hörbehinderung belegen, hat der Versicherte einen Anspruch auf das
angepasste Gerät; wurde der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt und der Versicherte hat das Gerät vorfinanziert, besteht ein
Anspruch auf der verauslagten Kosten, da
die Anlehnung rechtwidrig war.
Da die Betroffenen das Gerät bereits vor längerer Zeit vorfinanziert haben, kommt für sie nur der Kostenerstattungsanspruch in
Betracht, d.h. sie hätten vor Erwerb der Geräte einen Antrag stellen und die ablehnende Entscheidung der Kassen abwarten müssen. Da
sie vermutlich keinen Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt haben - wie die meisten Betroffenen -, ist die Entscheidung
bestandskräftig geworden und kann eigentlich nicht mehr angegriffen werden. Jedoch hilft hier Paragraph 44 Sozialgesetzbuch Nr. 10
weiter:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt …
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