Hörgeräte: Festbeträge sind rechtswidrig

Festbeträge für Hörgeräte sind nicht zulässig. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Der 3. Senat hat die gesetzliche Krankenversicherung zur Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten für eine Versorgung mit digitalen Hörgeräten verurteilt (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/ 08 R) und damit die Rechte von zahllosen hörgeschädigten Menschen nachhaltig gestärkt.

Wie wir bereits berichteten, war die Übernahme der vollen Kosten eines digitalen Hörgerätes durch die Krankenkasse streitig. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist damit nunmehr höchstrichterlich geklärt - zumindest für ca. 125.000 Menschen mit einem Hörverlust von nahezu 100%.

Hintergrund Der 1982 geborene Kläger leidet seit Geburt an hochgradiger Schwerhörigkeit, inzwischen ist er nach ärztlicher Einschätzung praktisch ertaubt. Der Hörverlust liegt damit bei 100 %; zuletzt fanden sich nur im Tief- und Mitteltonbereich Hörreste, die bei ausreichender Verstärkung Hören und zum Teil Verstehen ermöglichen. Zum Ersatz seiner alten Hörhilfe beantragte der Kläger bei der Beklagten Anfang 2004 die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät und legte dazu eine ohrenärztliche Verordnung sowie den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vor. Grundlage dafür waren im November 2003 durchgeführte Anpassungsversuche, bei der vier Geräte unter Einschluss eines zuzahlungsfreien Hörgeräts getestet wurden; zwei davon schloss der Kläger wegen auftretender Rückkopplungen aus und entschied sich dann für das Gerät, das eine bessere Verständlichkeit und ein angenehmeres Klangbild bot. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der “Kosten für die Hörgeräteversorgung zum Kassensatz für die Gruppe 3″, lehnte es aber ab, die den Festbetrag übersteigenden Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu übernehmen.

Das Sozialgericht hatte Beweis erhoben durch Einholung u.a. eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Versorgung mit einem Festbetragshörgerät objektiv ausreicht. denn bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Sachleistung begrenzt der Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderungen objektiv nicht ausreicht. Der Gutachter führte an, analoge Geräte könnten Rückkopplungseffekte nur unvollkommen unterdrücken, was für höher und hochgradig Schwerhörige problematisch sei. Bei der vom Kläger benötigten Verstärkerleistung seien Rückkopplungseffekte mit analoger Technik und mit Digitalhörgeräten zum Festbetrag nicht ausreichend vermeidbar. Die dazu erforderliche höchst komplexe Verstärkung sei nur mit höherwertigen Prozessoren im Hörgerät zu bewältigen. Dafür sei das begehrte Hörgerät nach dem Anp…

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Themen: Urteil , Kosten , Krankenkasse , Bsg , Bundessozialgericht , Kostenerstattung , Erstattung , Krankenversicherung , Digital , Kostenübernahme , Hörgerät
Rechtsgebiet: Medizinrecht

Erschienen 19. Dezember 2009 auf http://www.medrecht-blog.de.

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