Hörgeräte: Festbeträge sind rechtswidrig
Festbeträge für Hörgeräte sind nicht zulässig. Dies hat das entschieden. Der 3. Senat hat die gesetzliche zur Übernahme der den Festbetrag
übersteigenden für eine Versorgung mit digitalen
Hörgeräten verurteilt (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/ 08 R) und damit die Rechte von zahllosen hörgeschädigten Menschen
nachhaltig gestärkt.
Wie wir bereits berichteten, war die Übernahme der vollen Kosten eines digitalen Hörgerätes durch die streitig. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen
nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist damit nunmehr höchstrichterlich geklärt - zumindest für ca. 125.000
Menschen mit einem Hörverlust von nahezu 100%.
Hintergrund Der 1982 geborene Kläger leidet seit Geburt an hochgradiger Schwerhörigkeit, inzwischen ist er nach ärztlicher
Einschätzung praktisch ertaubt. Der Hörverlust liegt damit bei 100 %; zuletzt fanden sich nur im Tief- und Mitteltonbereich Hörreste,
die bei ausreichender Verstärkung Hören und zum Teil Verstehen ermöglichen. Zum Ersatz seiner alten Hörhilfe beantragte der Kläger
bei der Beklagten Anfang 2004 die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät und legte dazu eine ohrenärztliche Verordnung sowie den
Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vor. Grundlage dafür waren im November 2003 durchgeführte Anpassungsversuche, bei der
vier Geräte unter Einschluss eines zuzahlungsfreien Hörgeräts getestet wurden; zwei davon schloss der Kläger wegen auftretender
Rückkopplungen aus und entschied sich dann für das Gerät, das eine bessere Verständlichkeit und ein angenehmeres Klangbild bot. Die
Beklagte bewilligte die Übernahme der “Kosten für die Hörgeräteversorgung zum Kassensatz für die Gruppe 3″, lehnte es aber ab, die
den Festbetrag übersteigenden Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu übernehmen.
Das Sozialgericht hatte Beweis erhoben durch Einholung u.a. eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Versorgung mit
einem Festbetragshörgerät objektiv ausreicht. denn bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Sachleistung
begrenzt der Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden
Behinderungen objektiv nicht ausreicht. Der Gutachter führte an, analoge Geräte könnten Rückkopplungseffekte nur unvollkommen
unterdrücken, was für höher und hochgradig Schwerhörige problematisch sei. Bei der vom Kläger benötigten Verstärkerleistung seien
Rückkopplungseffekte mit analoger Technik und mit Digitalhörgeräten zum Festbetrag nicht ausreichend vermeidbar. Die dazu
erforderliche höchst komplexe Verstärkung sei nur mit höherwertigen Prozessoren im Hörgerät zu bewältigen. Dafür sei das begehrte
Hörgerät nach dem Anp…
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