Höherer ALG II Regelleistungsbedarf im einstweiligen Rechtsschutz
am 01.06.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
Das LSG Hessen hat sich in seiner Entscheidung vom 11. April 2006 in dem Verfahren L 9 AS 43/06 ER mit den Voraussetzungen der bewilligung eines höheren Regelleistungsbedarfs im einstweiligen Rechtsschutz befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung einen höheren Regelleistungsbedarf als der gesetzlichen Betrag von 345 € (West) monatlich begehrt, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
2. Ein unabweisbarer Zusatzbedarf von pauschal 19 % der Regelleistung ist jedenfalls im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass die bei einer Bedarfsunterdeckung von 20 % liegende Grenze des zum Leben Unerlässlichen nicht erreicht ist.
3. Eine Aussetzung des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungspauschale und/oder des Fehlens einer Öffnungsklausel zur Sicherung des individuellen Existenzminimums kommt jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens dann nicht in Betracht, wenn weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Verfahrensziel ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer um mindestens 19 % erhöhten monatlichen Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 wurden ihm für den Zeitraum 1. Juli 2005 – 30. November 2005 monatlich zustehende Leistungen in Höhe von zuletzt 657,79 € bewilligt. Wegen der Leistungshöhe erhob der Antragsteller am 18. …
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