Höhere Tagessätze bei Geldstrafen

Bundesministerin Zypris will § 40 StGB ändern. Dort sind die rechnerischen Grundlagen für die Verhängung von Geldstrafen festgelegt. Geändert werden soll allerdings nur Absatz 2 dieser Vorschrift. Lag bisher ein Tagessatz bei maximal 5.000 Euro, das ist ein Nettomonatsgehalt von 150.000 Euro oder ein Jahresnettoverdienst von 1,8 Millionen Euro, so soll der Tagessatz künftig bei maximal 20.000, das ist ein Nettomonatsgehalt von 600.000 Euro oder ein Jahresnettoverdienst von 7.2 Millionen Euro liegen.

Damit wird eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, meint die Justizministerin, obwohl es keine Statisken darüber gibt, wieviel “Supergeldstrafen” in Deutschland überhaupt verhängt werden. Fußballstars, Tennisgrößen und Superstars sollten sich künftig vorsichtig in Deutschland bewegen. Selbst bei kleineren Verkehrsdelikten oder Beleidigungen kann die Geldstrafe schnell den Wert eines Einfamilienhauses erreichen.

Der Normalbürger ist von dieser Änderung nicht betroffen. Für den Geringverdiener, der mit seinem Gehalt gerade Miete und Lebenshaltungskosten bestreiten kann, wird sich weiterhin das Problem stellen, wie er eine Geldstrafe in Höhe von ein oder zwei Monatsgehältern bezahlt. Oftmals wird er neben seinem 40 Stunden Job die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit tilgen müssen.

Der Gesetzgeber sollte aus Gerechtigkeitsgründen neben der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Dritte Strafkategorie einführen: Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit in Altenheimen oder ähnlichem. Wer sich weigert, muß die Strafe im Knast als Ersatzfreiheitsstrafe absitzen. Eine solche Strafe würde auch Superreiche treffen.

Schlagwörter zu diesem Beitrag: Freiheitsstrafen, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit, Superreiche Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren: Momentan keine ähnlichen Beiträge.
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Themen: Arbeit , Rechtspolitik , Stgb
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 4. März 2008 auf http://www.strafverteidigerblog.de.

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