Höhe des Entgelts des bezahlten Jahresurlaubs bei Piloten
Die Zulage für die Flugzeiten eines Linienpiloten ist untrennbar mit der Erfüllung seiner Aufgabe verbunden und muss deshalb in dem
enthalten sein, das dem während seines Jahresurlaubs gezahlt wird. Kein Teil des gewöhnlichen
Entgelts ist dagegen die Zulage zur Deckung der mit den Zeiten der Abwesenheit vom Luftstützpunkt verbundenen Kosten, es muss daher
nicht berücksichtigt werden. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall entschieden.
Mehrere bei British Airways angestellte Linienpiloten, darunter Frau Williams, haben die Berechnung des Betrags beanstandet, der
ihnen für ihren gezahlt wird. Das
Entgelt dieser Piloten besteht aus drei Bestandteilen, nämlich erstens einem festen Jahresbetrag, zweitens einer Zulage für die
planmäßigen Flugstunden in Höhe von 10 GBP pro Stunde und drittens einer Zulage für die Dauer der Abwesenheit vom Stützpunkt in Höhe
von 2,73 GBP pro Stunde. Nur der erste Bestandteil (das Grundgehalt) wird bei der Berechnung des für den Jahresurlaub gezahlten
Entgelts berücksichtigt. Die Piloten machen geltend, dass der Betrag, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird, auf ihr gesamtes
Entgelt, d. h. einschließlich der beiden Zulagen, gestützt werden müsse.
Der mit dem Rechtsstreit befasste
of the (Oberster Gerichtshof
des Vereinigten Königreichs) fragt den Gerichtshof, welche Hinweise sich aus dem Unionsrecht bezüglich des Entgelts ergeben, auf das
ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
Nach der Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs
sein gewöhnliches Entgelt erhalten muss. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während
dieses Erholungszeitraums in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar
ist. Daraus ergibt sich, dass das Entgelt für den Jahresurlaub grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen
Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt. Besteht das Entgelt, wie hier das der Piloten, jedoch aus mehreren Bestandteilen, erfordert
die Bestimmung dieses gewöhnlichen Entgelts und folglich des Betrags, auf den dieser Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs
Anspruch hat, eine spezifische Prüfung. Daher, so stellt der Gerichtshof fest, muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der
Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und – wie bei Linienpiloten die
geflogenen Zeiten – durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird,
zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresu…
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