Höhe des Schadensersatzes: positives und negatives Interesse

§249 BGB mit der Überschrift “Art und Umfang des Schadens” besagt:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

Nehmen wir an, A hat von B ein Sachenrechtslehrbuch zum Preis von 20 Euro erworben. Noch vor der Übergabe ficht A seine Erklärung ggü. B wirksam an. B hätte das Buch, welches einen objektiven Wert von 15 Euro hat auch für 25 Euro an C verkaufen können, der jedoch jetzt nicht mehr interessiert ist. Nun ist B der Meinung A müsse ihn schadlos stellen. Aber was ist sein Schaden?

Wir subsumieren:

a) Zum Schadensersatz verpflichtet ist A

b) Haftungsauslösender Umstand ist die Anfechtung nach §§143,142

c) Zustand der ohne das Schadensereignis (=der Vertrag wäre gar nicht abgeschlossen) bestehen würde, ist der Erlös von 10 Euro aus dem Verkauf an C, der ebenfalls am Buch interessiert war.

Die 10 Euro sind also der Vertrauensschaden, der dem B dadurch entstanden ist, dass er darauf vertraut hat, der Kaufvertrag über das Lehrbuch sei rechtswirksam und endgültig.

Nun regelt §122 als lex speciales den Schadensersatz im Falle der Anfechtung wegen eines in §§118-120 geregelten Grundes. Danach ist die Schadensersatzpflich auf das Interesse zu begrenzen, “welches der andere [...] an der Gültigkeit der Erklärung hat” (§122 I AE). Der Vertrauensschaden ist also auf das positive Interesse begrenzt, nämlich das, was dem Gläubiger entgangen ist, weil der konkrete Anspruch aus dem konkreten Vertragsverhältnis nicht erfüllt wurde.

Hier hätte B einen Gewinn von 5 Euro gemacht, wenn A das Buch bezahlt hätte. Das ist das Erfüllungsinteresse(=es wird fingiert, dass der Vertrag erfüllt wurde) des B gewesen. Der Zweck dieser Beschränkung des Schadensersatzes besteht darin, den Schuldner vor einer “Vertragsstrafe” zu schützen, die ihn in anderen Konstellationen womöglich in den Ruin getrieben hätte (Rechtsgedanke aus §309 nr.6).

Ergebnis unseres Fällchen wäre also: B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A aus §§122, 249 in Höhe von 5 Euro (positives Interesse).

Nochmal in Stichworten:

positives Interesse ist das, was man erhalten hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. negatives Interesse ist da, was man hätte, wenn der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre.

Um die Schadenshöhe dann noch zu ermitteln, muss man wissen, bei welchem Schadensersatanspruch, welches Interesse zu berücksichtigen ist.

Dazu folgende Tab…

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Themen: Juristisches , Bgb , Schadensersatz , Vertrag , Gewinn , Positives Interesse , Negatives Interesse , Positives Interesse Negatives Interesse

Erschienen 17. April 2009 auf http://www.daboius.de.

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