höchstpersönlich

Im Verbraucherinsolvenzverfahren kommt das Schreiben eines Rechtsanwaltes: Die Schuldnerin ist Miterbin ihres Vaters geworden.

Die Erbengemeinschaft macht den Gläubigern der Schuldnerin folgenden Vorschlag: Zum Preis von 30% der angemeldeten Forderung würde die Mutter der Schuldnerin den Gläubigern ihre Forderung abkaufen. Falls nicht alle Gläubiger innerhalb von einer Woche zustimmen würden, werde die Erbschaft von der Schuldnerin ausgeschlagen.

Nun rufen bei mir die Gläubiger, meist Banken, verschnupft an: Sie kennen den Nachlass und wissen, dass der Anteil der Schuldnerin vielleicht ausreichen könnte, sogar die gesamten Verbindlichkeiten zu begleichen.

Das Recht zur Ausschlagung des Erbes obliegt jedoch der Schuldnerin und nicht dem Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin allein und höchstpersönlich kann entscheiden, ob die Erbschaft ausgeschlagen wird.

Jetzt wird zwischen Schuldnervertreter und Gläubigern gepokert.

Ist es von Vorteil, seine Schulden nicht bezahlen zu können? Eine Sichtweise, wie sie nur uns Juristen einfallen kann.

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Erschienen 11. November 2006 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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