Keine Witwenrente bei später Heirat
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Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das.
In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war der im Jahre 1939 geborene Kläger als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 – im Alter von 67 Jahren – die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hielt diese Ausschlussklausel nun für wirksam:
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken diene der Ausschluss sogenannter “nachgeheirateter Witwen” von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung der “nachgeheirateten Witwen” sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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