Hochmut kommt vor dem Fall
am 20.06.2005 von http://www.kulioo.de
In diesem Fall ist dem Verkäufer sein etwas herablassender Versuch, dem Bieter die Schuld an dem für ihn ungünstigen Vertragsschluss zuzuweisen, zum Verhängnis geworden, schreibt klopmeier.com zu einem Fall, der vor dem LG Bonn verhandelt wurde:
Der Verkäufer bot einen Briefmarkenblock der Qualität “postfrisch Originalgummi (**)” mit einem Marktwert von 5.000 € an. Der Höchstbietende gewann die Auktion mit einem Gebot in Höhe von 630 € und bekam eine automatisch generierte Bestätigungsmail.
Da blieb der Streit nicht aus, und der Verkäufer wollte sich herauswinden:
“… wie mit Herrn T bereits telefonisch besprochen, handelt es sich um einen Tippfehler: der Block hat im Rand einen Falzrest, die Marken sind postfrisch. Obwohl dieser Tippfehler von Ihnen hätte zur Kenntnis genommen werden müssen (oder glauben Sie wirklich, ein 7000 Euro Artikel würde für 9 % verschenkt) lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten”
Das LG konnte darin keine Anfechtung wegen Irrtums erkennen, da der Verkäufer dem Käufer den Rücktritt vom Vertrag anbot. Er selbst wollte offenbar an dem Vertrag festhalten. Er wurde verurteilt, die Briefmarken zu übersenden. So weit so gut.
Doch was muss er genau leisten? Es kann sich ja wohl nur um die von ihm angebotenen wertvollen Briefmarken mit Originalgummi handeln. Die scheint er aber nicht zu besitzen, sondern nur die minderwertigen postfrischen Marken. Liefert er jetzt diese, so leistet er mangelhaft. Da rollt schon der nächste Prozess auf den Verkäufer zu, oder?
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