HIV ist kein Kündigungsschutz
Am 2. Dezember 2011 hatten wir über die Berliner HIV-Kündigung berichtet. Ein Laborant, der mit der Herstellung von Arzneimitteln
befasst war, war wegen – wegen! – seiner HIV-Infektion gekündigt worden. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (am heutigen Tag, Urteil
vom 13. Januar 2012 – 6 Sa 2159/11) seine Berufung zurückgewiesen.
Der Fall, bei dem sich sicher bei den meisten Menschen spontan Gerechtigkeits- und Protestreflexe melden (mich eingeschlossen), ist
dogmatisch so zugespitzt, dass man ihn fast für einen inszenierten Probelauf zur Klärung von Grundsatzfragen halten könnte. Trotz
intensiver Pressearbeit war es vor 227 des LAG heute
keineswegs so rummelig, wie man hätte erwarten können (dann allerdings sind auch die Maßstäbe beim LAG Berlin-Brandenburg ziemlich
hoch, seit CGZP und Emmely jedenfalls). Leider – dumm für den Autor – musste ich ein Stockwerk höher selbst eine Berufungsverhandlung
machen. Und so entging mir der Prozess des Tages.
Die Zuspitzung, von der oben die ist, liegt an den
Begleitumständen. Der Betroffene war noch in der Probezeit. Seine Kündigung konnte daher auf gewöhnlichem Wege nicht angegriffen
werden. Es war auch keineswegs so, dass um die Frage der HIV-Infektion herumtaktiert wurde: Der Laborbetreiber kann wohl belegen,
dass er alle Erkrankten (Krankheit egal) von der Medikamentenherstellung ausschließt. Die erfolgte, räumte er ein, klipp und klar gerade deshalb, weil der Kläger eine
HI-Infektion hat. Dann bleibt für die Gerichte ja nur, sich die Sacher unter dem Gesichtspunkt des AGG anzusehen.
Interessant allerdings, erinnert man sich an die Diskussion um Daimlers Blutproben, dass der Arbeitgeber durch die betriebsärztliche
Untersuchung erst auf die Infektion aufmerksam wurde. Da türmen sich viele Fragen, so z.B., ob eine HI-Infektion überhaupt mitgeteilt
werden darf. Ob man die bloße Infektion als Krankheit oder gar als Behinderung ansehen darf, muss oder soll. Und ob es eine
Diskriminierung darstellt, wenn man einen Grippekranken oder Hepatitis A Infizierten kündigen dürfte, den HI-Infizierten aber nicht –
und umgekehrt. Gedankenspielchen?
Nein: Das LAG hat dem Bundesarbeitsgericht (Revision zugelassen) eine harte Nuss mit auf den Weg gegeben. Nach der Pressemitteilung
kann man eigentlich dahinstehen lassen, ob die HI-Infektion als Behinderung anzusehen wäre (anders vielleicht als die Hepatitis oder
Herpesinfektion). Denn das LAG hat in einer intellektuell wirklich scharfen Weise scheinbar darauf abgestellt, ob die angenommene
Diskriminierungssituation wirklich eine „andere“ Behandlung des Betroffenen darstellt – verglichen mit (unterstellt) nicht
behinderten Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber schließt nämlich jede Person von der spezifischen Arbeit aus, die einen Infekt hat, ohne
Rücksicht darauf, ob er die Qualität ei…
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