Hitlergruß oder ungeschickt ausladende Bewegung beim militärischen Gruß
am 27.04.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses:
ie Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses, das den Vorwurf der Ausübung des sogenannten Hitlergrußes aus Anlass einer Frühbesprechung von Ärzten im Frühjahr 2001 im Bundeswehrzentralkrankenhaus zum Gegenstand hatte, eingestellt. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen, in deren Verlauf die Personen vernommen worden sind, die an der fraglichen Frühbesprechung teilgenommen haben, hat sich der Verdacht, dass der betroffene Arzt den Hitlergruß ausgeführt hat, nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund eines Presseartikels eingeleitet worden, dem die Äußerung eines nachgeordneten Arztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu entnehmen war, anlässlich einer Frühbesprechung habe sein Dienstvorgesetzter den sogenannten Hitlergruß ausgeführt. Die Vernehmung der übrigen Zeugen hat diese Angaben nicht bestätigt. Soweit sie noch Angaben zu dem fraglichen Geschehen machen konnten, haben sie vielmehr angegeben, der beschuldigte Arzt habe bei Ausführung des militärischen Grußes zwar „eine ungeschickt ausladende Bewegung“ gemacht, der Hitlergruß sei jedoch nach ihrer Überzeugung nicht ausgeführt worden. Bei der Beurteilung des Gesamtsachverhalts war weiter zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Arzt seinen Dienst bei der Bundeswehr im Januar 2001 angetreten hatte, eine militärische Grundausbildung jedoch erst im Laufe des Jahres 2002 erhielt, so dass ihm die korrekte Ausführung des militärischen Grusses zum fraglichen Zeitpunkt nicht hinreichend bekannt war. Er selbst hat den Tatvorwurf bestritten und erklärt, den Hitlergruß noch nie bewusst ausgeführt oder auch nur angedeutet zu haben.Bei dieser Sachlage war das Ermittlungsverfahren einzustellen.
StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu …
Der BGH und die antifaschistischen Hakenkreuze: Freispruch
recht verständlich / Herr A hat mit Nationalsozialisten nichts am Hut – im Gegenteil. Nicht zuletzt wegen seiner Gegnerschaft vertrieb er für die Punkszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen abgebildet waren,…
Strafverfahren wegen Mohammed-Karikaturen gegen “Die Welt”
BERLIN BLAWG / Newsroom berichtet, die Strafanzeige gegen die Tageszeitung “Die Welt” bei der Staatsanwaltschaft Köln beziehe sich auf Volksverhetzung und Beschimpfung von Religionsgesellschaften. § 130 Strafgesetzbuch - Volksverhetzung (1)…
Hauptverfahren gegen Versandhändler von Punkartikeln mit nationalsozialistischen Symbolen (u.a. Hakenkreuz in Halteverbotszeichen) eröffnet
Recht und Alltag / Dem Angeklagten, der in Winnenden unter dem Namen „Nix-Gut“ einen Online-Shop betreibt, wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen.…
Hitler-Gruß-Verfahren gegen Leipziger Fußballer eingestellt
strafblog / Am vergangenen Samstag hatte die Polizei gegen den Nigerianer Adebowale Ogungbure, seines Zeichens Fußballspieler bei Sachsen Leipzig, ein Ermittlugnsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eingeleitet, nach…
Zertrümmertes Hakenkreuz nicht strafbar
Vier Strafverteidiger / Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Frage, ob der massenhafte Vertrieb von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsoz…
Arzt nach Sex mit Patientin zu Freiheitsstrafe verurteilt
MediBlawg / Der Stationsarzt eines Nervenkrankenhauses ist wegen einer intimen Beziehung mit einer Patientin zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Würzburg sprach den 55-Jährigen…
