Hitlergruß auf Youtube - Wiederbetätigung
am 05.09.2007 von http://lawontheblog.kundp.at
In diesem Blog hat es ja bereits kürzlich eine durch Youtube ausgelöste Diskussion über Zensur gegeben. Hier ein neuer Aspekt, der dieses Thema zumindest streift.
Auf Youtube ist kürzlich ein Video aufgetaucht, auf dem betrunkene Rekruten des österreichischen Bundesheers angeblich dabei zu sehen sind, wie sie den “Hiltergruß” vollführen.
In den Medien ist davon die Rede, dass es sich dabei um eine “Wiederbetätigung” im Sinne des § 3g des “Verbotsgesetz” handelt, welche mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren zu bestrafen ist.
Nun wird die Geschmacklosigkeit dieser Tat wohl nicht zweifelhaft sein und wäre Dummheit strafbar, würde die halbe Welt im Gefängnis sitzen. Aber “Wiederbetätigung”?
Was besagt § 3g VerbG:
Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f
bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird,
sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar
ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei
besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20
Jahren bestraft.
Eigentlich eine bemerkenswerte Bestimmung. Sinnvoll wäre es hier wohl gewesen, zumindest irgendwie eine Darlegung an die Normunterworfenen zu richten, was Betätigung im nationalsozialistischen Sinn bedeuten könnte.
Da hilft auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshof GZ: 15 Os 20/06i nur sehr bedingt weiter, die besagt:
“Von § 3g VerbotsG wird jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch …
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