Historisches aus der Kanzlei: Der Stockdegen als Waffe
am 19.01.2006 von http://www.strafblog.de
Zitat aus einer älteren Akte (Jahrgang 1998), die eigentlich schon abgelegt sein müsste, mir jetzt aber unverhofft in die Hand geriet:
Anschreiben an den Mandanten:
Lieber XY, ...
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ist bereits der Besitz eines Stockdegens strafbar, also nicht nur die Einfuhr. Insoweit kommt es also nicht darauf an, dass du bei der Polizei angegeben hast, den Stockdegen von deinem Vater geerbt und bereits in der Bundesrepublik besessen zu haben, bevor du damit ins Ausland ausgereist bist. In der einschlägigen Kommentierung zum Waffengesetz heißt es ausdrücklich, dass unter die genannte Vorschrift in erster Linie in Spazierstöcken verborgene Stoßdegen mit Altertumswert fallen. Auf die Frage, ob du von dem Verbot gewusst hast, kommt es vorliegend nicht unbedingt an, da nur ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum zur Straflosigkeit führen kann. Du hättest dich daher auf jeden Fall vor der (Wieder-)Einfuhr des Stockdegens in die BRD erkundigen müssen, ob Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Autor: RA Rainer Pohlen
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