Hinzuziehung niedergelassener Ärzte durch das Krankenhaus
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner
Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied.
Inhalt[Zum Anfang[ GOÄ nur bei Privatpatienten und bestimmten öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern Historische Auslegung der GOÄ
Zulässigkeit von Pauschalen Vergütungsvereinbarungen zwischen
und Krankenhaus Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren:
Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht
durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. In § 11 BÄO wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und
Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der
Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Danach handelt es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung, wie der Bundesgerichtshof
entschieden hat, um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die
Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt.
Ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 1 Abs. 1 GOÄ, der die Vergütungen für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen
scheint, teilt der Bundesgerichtshof jedoch die Auffassung, dass die Gebührenordnung für Ärzte für die hier entfaltete Tätigkeit der
Ärzte der Klägerin nicht anwendbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsschließenden, was ohne weiteres
zulässig ist, sich für die Vergütung der von den Ärzten der Klägerin erbrachten Leistungen am Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung
orientiert und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart haben. Eine Schriftform war daher für die Vereinbarung nicht zu
beachten.
GOÄ nur bei Privatpatienten und bestimmten öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern[Zum Anfang[
Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, für welche Leistungen und in welcher Höhe Ärzte von Privatpatienten und von in § 11 Abs. 1 GOÄ
genannten Leistungsträgern, die für einen bestimmten Kreis von Patienten einstehen, die die Vergütung nicht selbst bezahlen müssen,
Honorare verlangen können. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Das ist kein (öffentlich-rechtlicher) Leistungsträger, sondern – wie die Ärzte der
Klägerin – ein Leistungserbringer, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet, zu denen auch die von der
Klägerin erbrachten Leistungen rechnen. Wenn auch nicht unmittelbar der in § 1 Abs. 1 GOÄ geregelte Fall einer anderen Bestimmung
durch Bundesgesetz vorliegt, werden die hier in Rede stehenden…
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