Hinweispflichten des Leistungsträgers, wenn der Hilfebedürftige in eine angemessene Wohnung umziehen soll
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat ein Hilfebedürftiger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese
Leistung wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen jedoch nur insoweit erbracht, als die Aufwendungen angemessen sind. Auch nicht
angemessene Kosten sind während einer “Übergangsfrist” von sechs Monaten zu übernehmen. In dieser Zeit ist der Hilfebedürftige
verpflichtet, sich um eine Kostensenkung, beispielsweise durch einen Umzug, zu bemühen. Der Leistungsträger hingegen ist
verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen für eine angemessene Wohnung (Größe der Wohnung in Quadratmetern bezogen auf
den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw Preis pro Quadratmeter) gelten. Außerdem muss der Hilfebedürftige darüber aufgeklärt
werden, dass er seine Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachweisen muss.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Hilfebedürftige mit ihrem Sohn in einer 86 Quadratmeter
großen Wohnung zu einer Monatsmiete von mehr als 700 Euro wohnte. Im Januar des Jahres wurde der Hilfebedürftigen mitgeteilt, die
Kosten der Wohnung würden bis Juli übernommen. Die Wohnung sei jedoch unangemessen teuer. Nach dem Mietspiegel der Stadt liege die
Obergrenze der Kaltmiete bei 384 Euro (60 Quadratmeter zu 6,40 Euro). Es werde empfohlen, sich bei der städtischen
Wohnungsbaugesellschaft zu melden. Ab August des Jahres übernahm der Leistungsträger nur noch Kosten der Wohnung in Höhe von 384 Euro
zuzüglich Nebenkosten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Leistungsträger auch über August hinaus zur
Übernahme der tatsächlichen Kosten zu verpflichten, hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren ist der Leistungsträger verpflichtet worden, die tatsächlichen Wohnungskosten für weitere sechs Monate zu
übernehmen. Die Hilfebedürftige wurde nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, welche Anforderungen für eine angemessene
Wohnung gelten. Die Sechsmonatsfrist war demnach nicht in Gang gesetzt worden (Beschluss vom 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS). Die
Entscheidung ist endgültig.
Quelle: PM LSG RP