Hinweispflichten des Arbeitgebers beim Abschluss eines aussergerichtlichen Aufhebungsvertrages
am 03.03.2008 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Zur einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden oft aussergerichtliche Aufhebungsverträge abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist den vertrgschliessenden Parteien häufig nicht bekannt, in welchem Umfang den Arbeitgeber beim Abschluss eines aussergerichtlichen Aufhebungsvertrages Hinweispflichten treffen.
Interessant wird diese Frage in aller Regel dann, wenn Arbeitnehmer nach Abschluss eines aussergerichtlichen Aufhebungsvertrages feststellen, dass sich für sie unerwartete Nachteile einstellen, für die sie dann den früheren Arbeitgeber haftbar machen wollen. Das Interesse des Arbeitnehmers kann auch dahin gehen, den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag nachträglich durch Vertragsanfechtung zu Fall zu bringen.
Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht nur darauf, den Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen. Dass der Arbeitgeber keine bewusst falschen Auskünfte erteilen darf ist selbstverständlich.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können den Arbeitgeber im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag separate Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen, deren Voraussetzungen und Umfang sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben ergeben. Wegen dieser relativ allgemeinen Rechtsgrundlage sind Umfang und Inhalt dieser Hinweis- und Aufklärungspflichten praktisch nur anhand der Rechtsprechung zu diesen Fragen zu erschliessen.
Gesteigerte Hinweispflichten des Arbeitgebers bestehen vor allem dann, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt.
Aber auch wenn der Wunsch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitnehmer ausgeht, darf der Arbeitgeber diesen nicht sehenden Auges Rechtsnachteilen aussetzen: So besteht etwa im Hinblick auf die durch Eintreten einer Sperrfrist im Arbeitsförderungsrecht (§ 144 SGB III) entstehenden Einbussen eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers jedenfalls insofern, als er auf solche evtl. eintretenden Risiken und auf die Möglichkeit, nähere Informationen beim …
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